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Ausschweifendes Internet-Surfen am Arbeitsplatz kann zu außerordentlicher Kündigung führen

Claas Hanken, Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH
Quelle: Bundesarbeitsgericht

Zwar wird die private Internetnutzung in gewissem Rahmen auch während der Arbeitszeit von deutschen Gerichten inzwischen als sozialadäquat angesehen (wir berichteten), bei ausschweifendem Gebrauch des Internet zu privaten Zwecken (private Nutzungsdauer über zwei Stunden am Stück, Download pornographischer Materialen) kann allerdings ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht zählt in seinem Urteil vom 07. Juli 2005 folgende Kündigungsgründe auf: "das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme", "die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber ... Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat", "die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt". Im Falle einer exzessiven Nutzung des Internet bedarf es grundsätzlich auch keiner der Kündigung vorhergehenden Abmahnung. Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz sollte also (sofern nichts anderes vereinbart wurde) in eng begrenztem zeitlichen Rahmen stattfinden und sich auf unverfängliche Zwecke beschränken.


Mehr erfahren Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060031.htm

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