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Die Europäische Kommission hat die deutsche Regulierungsbehörde für die Telekommunikation, die Bundesnetzagentur (BNetzA), schriftlich aufgefordert, für mehr Wettbewerb bei der Bereitstellung von Festnetzanschlüssen zu sorgen. Der Markt wird bislang immer noch vom etablierten Betreiber, der Deutschen Telekom AG (DT), beherrscht. Zwar können aufgrund des Angebots der DT andere Betreiber den Verbrauchern die Nutzung von Festnetzleitungen, die sie von der DT gemietet haben, anbieten, aber die DT berechnet diesen Betreibern denselben Preis wie ihren eigenen Kunden. Das macht es alternativen Betreibern schwer, den Verbrauchern ein wettbewerbs¬fähiges Angebot zu unterbreiten. Die Kommission möchte, dass die deutsche Regulierungsbehörde die DT dazu verpflichtet, ihre Festnetzanschlüsse anderen Betreibern zur Verfügung zu stellen. Sie fordert die BNetzA auch auf, die Preise auf der Vorleistungsebene für alternative Betreiber, die konkurrierende Dienst¬leistungen unter Nutzung des DT-Netzes erbringen, zu überwachen.
"Ich fordere die deutsche Regulierungsbehörde auf, für mehr Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu sorgen, indem sie es alternativen Betreibern ermöglicht, die Teilnehmeranschlüsse zu Vorleistungspreisen statt zu Endkundenpreisen zu mieten. Dann könnten die deutschen Telefonkunden wirklich vom Wettbewerb profitieren, statt nur minimale Vorteile zu genießen" , sagte Viviane Reding, für Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin. "Die deutsche Regulierungsbehörde sollte die freiwilligen Angebote der Deutschen Telekom erneut prüfen und die DT dazu verpflichten, die Teilnehmeranschlüsse auf eine Weise weiterzuverkaufen, dass den deutschen Verbrauchern das Potenzial eines offenen und von Wettbewerb geprägten Markts für einen so grundlegenden und wichtigen Dienst wie den Festnetzanschluss voll zugute kommt."
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes meinte dazu: "Die Regulierung des Wiederverkaufs des Teilnehmeranschlusses auf der Vorleistungsebene öffnet alternativen Betreibern den Zugang zu den Telekommunikationsmärkten. In Deutschland könnten dadurch Wettbewerber den Verbrauchern ihre Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie noch nicht über eine eigene Netzinfrastruktur verfügen. Außerdem würden Anbieter von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl in die Lage versetzt, gebündelte Dienstleistungen für Endkunden anzubieten, was den Wettbewerb zum Vorteil der Verbraucher ankurbeln würde."
Am 16. November 2009 hatte die BNetzA der Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtige, dem etablierten Betreiber Deutsche Telekom die Verpflichtung aufzuerlegen, die Betreiberauswahl (bei der die Kunden für jedes Gespräch einen anderen Betreiber auswählen können, unabhängig davon, welcher Betreiber ihren Festnetzanschluss technisch bereitstellt) und die Betreibervorauswahl (bei der die Kunden dauerhaft festlegen, über welchen Betreiber sie telefonieren) zu ermöglichen. Die BNetzA teilte der Kommission auch ihre Pläne mit, die Zugangsentgelte der DT auf Endkundenebene einer Preiskontrolle zu unterwerfen. Sie beabsichtigt jedoch nicht, die Bedingungen zu regulieren, unter denen alternative Betreiber das DT-Netz nutzen können, da die Nutzung nach Auffassung der BNetzA bereits freiwillig zu Endkundenbedingungen gewährt wird. Dies bedeutet, dass konkurrierende Betreiber das Netz nutzen können, um alternative Dienste für die Verbraucher zu erbringen, der Deutschen Telekom dafür aber dieselben Entgelte wie Endkunden zahlen müssen.
Die Kommission teilte der BNetzA mit, dass regulierte Vorleistungspreise die einzige Methode sind, um für Wettbewerb auf dem Festnetztelefonmarkt zu sorgen. Sie zog den Standpunkt der BNetzA in Zweifel, dass die Selbstverpflichtung der Deutschen Telekom dieselbe Wirkung habe wie eine Regulierungs¬verpflichtung, mit der im Markt eingetretene Wettbewerbsprobleme angemessen behoben werden können, insbesondere da die Selbstverpflichtung der Deutschen Telekom weder Gegenstand einer nationalen Konsultation gewesen ist noch vom Markt in nennenswertem Maß aufgenommen wurde. Die Kommission betonte außerdem, dass die Bedingungen für den Verkauf von Teilnehmeranschlüssen auf Vorleistungsebene von der BNetzA so gestaltet werden sollten, dass eine Preis-Kosten-Schere vermieden wird, gleichzeitig aber nicht von Investitionen in entbündelte Teilnehmeranschlüsse in Gebieten abgeschreckt wird, in denen solche Investitionen wirtschaftlich sinnvoll wären.
Hintergrund:
Die Bemerkungen der Kommission wurden der BNetzA im Rahmen des "Verfahrens nach Artikel7" übermittelt, das in der EU-Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt ist ( MEMO/09/539 ). Dieses Verfahren lässt den Regulierern einen Ermessensspielraum bei der Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf ihren nationalen Telekommunikationsmärkten und dient gleichzeitig der einheitlichen Regulierung in der gesamten EU, weshalb die Regulierer verpflichtet sind, der Kommission die Entwürfe ihrer Regulierungsmaßnahmen vorab mitzuteilen. Soweit sich diese Maßnahmen auf Marktdefinitionen und die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht beziehen, kann die Kommission die nationale Regulierungsbehörde auffordern, die geplanten Maßnahmen zurückzuziehen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um Abhilfemaßnahmen, kann die Kommission eine Stellungnahme abgeben, der die nationale Regulierungsbehörde weitestgehend Rechnung tragen muss.