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EU-Mitgliedstaaten müssen ihre Fernsehvorschriften nun endlich auf das digitale Zeitalter abstimmen

Quelle: Pressemeldung Europäische Kommission vom 21.12.09

Zwei Jahre nach der Verabschiedung der modernisierten EU-Fernsehvorschriften ( IP/07/1809) zur Aufhebung nicht mehr zeitgemäßer Beschränkungen für das Digitalfernsehen über das Internet, den Videoabruf und das Mobilfernsehen haben nur drei Länder - Belgien, Rumänien und die Slowakei - der Europäischen Kommission offiziell ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, wie es das EU-Recht verlangt. Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) wurden die EU-Vorschriften für das herkömmliche Fernsehen dem digitalen Zeitalter angepasst. Die EU-Mitgliedstaaten hatten eine Frist bis zum 19. Dezember 2009, um die modernisierten Vorschriften für die europäischen audiovisuellen Medien in nationales Recht umzusetzen. Durch die Richtlinie wird ein einheitlicher Markt für audiovisuelle Mediendienste geschaffen, der Rechtssicherheit für die Unternehmen gewährleistet und den Verbraucherschutz garantiert.

"Bereits vor zwei Jahren haben Medien und Verbraucher ungeduldig auf neue, flexiblere EU-Vorschriften gewartet, durch die eine nicht mehr zeitgemäße Bürokratie abgebaut und den neuen technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird. Wir haben die EU-Fernsehvorschriften modernisiert, um die audiovisuellen Medien in Europa wettbewerbsfähiger zu machen. Ich rufe alle EU-Mitgliedstaaten dringend dazu auf, ihre nationalen Vorschriften zügig anzupassen und sicherzustellen, dass die neuen, im Rahmen der AVMD-Richtlinie eingeführten Werbetechniken Anwendung finden - es gibt keinen Grund für weitere Verzögerungen bei der Umsetzung. Die Kommission wird nicht davor zurückscheuen, ihre Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrzunehmen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach betont, dass ein Großteil dieser Vorschriften ab dem 19. Dezember 2009 direkte Geltung erlangen kann, d. h. Unternehmen und Verbraucher sich darauf berufen können, selbst wenn die neue Richtlinie noch nicht in den nationalen Vorschriften berücksichtigt wurde", erklärte Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien.

Nach Ablauf der zweijährigen Frist für die Umsetzung der neuen EU-Bestimmungen über Fernsehen und fernsehähnliche Dienste wie Video auf Abruf und Mobilfernsehen haben nur Belgien, Rumänien und die Slowakei der Kommission eine vollständige Umsetzung gemeldet. Dänemark, Frankreich, Luxemburg und das Vereinigte Königreich haben der Kommission bestimmte Maßnahmen mitgeteilt, die sie zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie ergriffen haben. In Ungarn kam der Gesetzgebungsprozess zum Stillstand, nachdem der Gesetzentwurf im Parlament abgelehnt worden war.

Österreich, Deutschland, Irland, Malta und die Niederlande haben die Richtlinie teilweise umgesetzt, jedoch ohne die Kommission zu verständigen. In anderen Ländern wird der Gesetzentwurf immer noch diskutiert, ist gerade erst veröffentlicht worden oder befindet sich noch in der öffentlichen Konsultation.

Laut EU-Recht sind Richtlinien Rechtsinstrumente, die die Mitgliedstaaten binden, den nationalen Behörden aber die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele überlassen. Laut Europäischem Gerichtshof können Teile einer Richtlinie nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung in einem EU-Mitgliedstaat unmittelbar wirksam werden, auch wenn sie nicht (oder nicht angemessen) in nationales Recht umgesetzt wurde. Hierzu muss die Richtlinie individuelle Rechte festlegen, klar und präzise und frei von Bedingungen sein. Dann können die Bürger diese Teile der Richtlinie von den Behörden einfordern.

Die neuen EU-Bestimmungen erleichtern es Produzenten und Anbietern von Fernsehprogrammen, sich durch neue Formen der Werbung wie Split-Screen-Advertising oder Produktplatzierung zu finanzieren, die nun in allen Programmen außer Nachrichten, Dokumentarsendungen und Kindersendungen zugelassen sind. Die Fernsehsender haben mehr Flexibilität bei der Programmplanung, da die Bestimmungen entfallen, wonach zwischen Werbepausen mindestens 20 Minuten liegen müssen. Mit den neuen EU-Vorschriften wird die europäische Film- und Fernsehindustrie gestärkt, indem die Reglementierung abgebaut wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle Mediendienste "ohne Grenzen" geschaffen werden. Ferner wird sichergestellt, dass Vorschriften des öffentlichen Interesses wie der Schutz von Minderjährigen und der Menschenwürde für alle audiovisuellen Dienste gelten, auch für Videos auf Abruf, die über Fest-, Mobil- oder Satellitennetze bereitgestellt werden.

Die Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen jeden EU-Mitgliedstaat ein, der die Kommission nicht offiziell über alle Maßnahmen in Kenntnis setzt, die zur Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht getroffen worden sind. Gemäß dem altem EU-Recht kann dies nach zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu einer Geldstrafe führen. Gemäß dem seit 1. Dezember 2009 gültigen Lissabon-Vertrag kann die Kommission, wenn sie in einem solchen Fall gegen einen EU-Mitgliedstaat vor den Gerichtshof zieht, einen Pauschalbetrag oder eine Strafzahlung verlangen, die der entsprechende Mitgliedstaat zu entrichten hat.

Hintergrund

Am 13. Dezember 2005 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", um den Technologie- und Marktentwicklungen auf dem Gebiet der audiovisuellen Mediendienste Rechnung zu tragen ( IP/05/1573 , MEMO/06/208). Am 9. März 2007 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag der Richtlinie "Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen" vor ( IP/07/311), um den Weg für eine rasche Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat zu ebnen (MEMO/07/206). Das Europäische Parlament billigte den Gemeinsamen Standpunkt des Rates, und die Richtlinie trat am 18. Dezember 2007 in Kraft.




Mehr erfahren Sie unter:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1983&for mat=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Im Angebot der SDC seit 22.12.09 (yze)

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Themenbereiche:
Internationale Aspekte, Informationsfreiheit, Neue Technologien, Technische Unterstützung, Internetpolitik, Mediennutzung allgemein, Internetdienste, Aktivitäten der EU-Organe




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