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Der Hightech-Verband BITKOM hat bereits im Jahre 2008 einen Leitfaden zum Thema "Die Nutzung von E-Mail und Internet im Unternehmen" veröffentlicht. Die Publikation nennt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Informationssystemen am Arbeitsplatz rechtliche Grundlagen, die den Datenschutz am Arbeitsplatz sichern, dazu gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder Informations- und Kommunikationsdienste Gesetze.
Zudem werden Datenschutzverpflichtungen des Arbeitgebers bei der Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz erörtert: Wenn der Arbeitnehmer Internet und E-Mail am Arbeitsplatz nutzen darf, kommen die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetztes (TMG) zum Tragen. Wenn nur die dienstliche Nutzung erlaubt ist, greift hingegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Wichtig ist jedoch: Gesetzliche Regelungen, die sich ausdrücklich auf den Umgang mit Internet und E-Mail am Arbeitsplatz und auf die Kontrolle dieser Nutzung beziehen, bestehen grundsätzlich nicht. Die Rechte und Pflichten in diesem Bereich setzen sich aus arbeitsvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen zusammen. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber vermeiden möchte, dass er den Verpflichtungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes unterliegt, kann er die private Nutzung von Internet und Email verbieten, dies sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Der Leitfaden enthält daher eine Checkliste, was bei der Privaten Nutzung von Internet und E-Mail im Unternehmen zu beachten ist:
Eine Kontrolle ist erlaubt, sogar erforderlich, aber keine Kontrolle der Verbindungs- und/oder Inhaltsdaten. Außerdem: Die Kontrollmaßnahmen müssen per Richtlinie oder Anweisung den Mitarbeitern bekannt gemacht werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Genehmigung der privaten Nutzung. Die Entscheidung liegt beim Unternehmen
Die Verbindungsdaten unterliegen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Daher ist grundsätzlich jede Auswertung der Verbindungsdaten (wer hat wann und wo gesurft) verboten.
Auch geschäftliche Mails sind bei Erlaubnis der privaten Nutzung wie private Mails zu betrachten. Zudem unterliegen alle ein- und ausgehenden Mails dem Schutz des Fernmelde- (Verbindungsdaten) und Postgeheimnisses (Inhaltsdaten).
Internet
Die Verbindungsdaten unterliegen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. In einer Betriebsvereinbarung sollten Regelungen über erforderliche Auswertungen, z.B. bei Missbrauch, enthalten sein. Wenn jedoch keine Betriebsvereinbarung existiert, müssen Individualregelungen mit jedem Mitarbeiter getroffen werden.
Verbot der Nutzung der geschäftlichen E-Mail
Die Kontrollmaßnahmen müssen per Richtlinie/Anweisung den Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Das Verbot muss allerdings kontrolliert werden, sonst kann es zur "betrieblichen Übung" kommen.
Erlaubnis einen Webmail-Dienst für Mail zu nutzen
Vorteil: Dienstliche Mails bleiben "dienstlich" und fallen nicht unter das Telekommunikationsgesetz. Der Nachteil ist jedoch, dass die Sicherheitsmaßnahmen des Unternehmens in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen können und gegebenenfalls dessen eingehende E-Mails prüfen.
Dies ist die schlechteste Möglichkeit, denn durch fehlende Regelungen sind Auseinandersetzungen vorgegeben.
BITKOM hat zudem die wichtigsten Tipps zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail auf verständliche Weise zusammengefasst:
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte eher von einer Duldung der privaten Internetnutzung aus. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der BITKOM, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen - durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf der Chef das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.