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Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert

Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat Eckpunkte eines modernen Datenschutzrechts für das 21. Jahrhundert veröffentlicht: Die Experten haben sich damit auseinandergesetzt, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen einer allgegenwärtigen Datenverarbeitung, sei es beim Einkaufen, bei der Internetnutzung oder die Aufzeichnungen von Videokameras in öffentlichen Gebäuden, gestaltet werden kann. Zur Beantwortung dieser grundlegenden Frage, hat die Konferenz insgesamt acht Eckpunkte vorgeschlagen, die als Handlungsleitlinien bei der Neugestaltung des Datenschutzrechts gelten könnten.

Die formulierten Eckpunkte lauten:

  1. Standards festlegen
  2. Das Bundesdatenschutzgesetz sollte Vorgaben enthalten, die eine Grundlage für datenschutzrechtliche Regeln darstellen, zudem sollten verbindliche Grundsatznormen ausgearbeitet werden, die sich auf alle Arten der Datenverarbeitung erstrecken.

  3. Technikneutrale Vorgaben
  4. Technische Schutzziele sollten formuliert werden, damit praxistaugliche Gegebenheiten geschaffen werden können, die ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit sichern.

  5. Rechte der Betroffenen wahren
  6. Datenverarbeitung müsste für alle Betroffenen transparenter gestaltet werden und die Freiwilligkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte verstärkt werden.

  7. Datenschutzrecht muss Internetkompatibel sein
  8. Schutzmechanismen zur Gewährleistung des Datenschutzes für Betroffene sollten auch im Netz geschaffen werden. Nationale Regelungen sollten durch internationale Gesetze auf europäischer Ebene untermauert werden.

  9. Eigenkontrolle des Datenschutzes
  10. Datenschutz ist ein persönliches Anliegen, die gezielte Verbesserung interner Maßnahmen und die Erarbeitung von Datenschutzkonzepten seitens der Datenschutzbeauftragten der Unternehmen oder der EU-Länder könnten dafür sorgen, dass Datenschutzrichtlinien eingehalten werden.

  11. Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht fördern
  12. Eine unabhängige Datenschutzaufsicht sollte rechtlich, organisatorisch und finanziell abgesichert werden

  13. Gewährleistung von Schadensersatz
  14. Betroffene sollten einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch erhalten, Ordnungswidrigkeiten sollten hingegen von den jeweiligen Datenschutzbehörden geregelt werden

  15. Überarbeitung des Datenschutzrechts
  16. An vielen Stellen ist das Datenschutzrecht selbst für Experten schwer verständlich, daher sollten Änderungen im Hinblick auf Struktur oder bei den Definitionen von Spezialvorschriften vorgenommen werden.

Ein grundlegendes Problem des Datenschutzrechts ist: Die Struktur des Rechts hat sich in den letzten Jahrzehnten nicht an die technischen Veränderungen in der Gesellschaft angepasst und entspricht kaum noch den tatsächlichen technologischen Möglichkeiten. Mehr noch: Die wesentlichen Konzepte der Datenschutzgesetzte sind noch aus der Zeit der Großrechner, damals waren Heimcomputer oder die täglich Internetnutzung keine Selbstverständlichkeit. Bei der Neudefinition des Datenschutzrechts sollte daher aus Sicht der Konferenz der Datenschutzbeauftragten die wachsende Gefährdung der Menschenwürde und der Handlungs- sowie Verhaltensfreiheit berücksichtigt werden.

Ein weiteres Problem des Datenschutzrechts ist die Umsetzung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten nur mit der Auflage verarbeitet werden dürfen, dass diese für eine bestimmte Aufgabe notwendig sind. Das Problem: Oft werden Datenverarbeitungssysteme genutzt, bei denen mehr Daten erhoben werden, als tatsächlich benötigt werden. Zur Untermauerung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung sollten laut aktuellem Bericht die Grundsätze der Datenvermeidung verfassungsrechtlich konkretisiert werden. Bei Nichtbeachtung des Grundsatzes sollte die Möglichkeit der Sanktionierung bestehen. Außerdem sollte eine Verpflichtung bestehen, Pseudonyme oder anonyme Nutzungsmöglichkeiten anzubieten.

Im Hinblick auf das Internetrecht fordert die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hingegen, dass ein rechtlicher Rahmen entsteht, der eine unbeachtete Kommunikation und Nutzung des Internet ermöglicht. So wird vorgeschlagen, ein Mediennutzungsgeheimnis einzuführen, dass die unbeobachtete Nutzung von Diensten garantiert, zudem sollte die Möglichkeit der anonymen Nutzung und der anonymen Bezahlung von Online-Diensten ausgebaut werden. Ein weiterer Aspekt ist, dass Anbieter verpflichtet werden, Nutzer auf die Risiken, die mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten einhergehen, aufmerksam zu machen. Desweiteren ist die Konferenz der Auffassung, dass Verfallsdaten für personenbezogene Daten bei der Veröffentlichung bestimmt werden sollten, sofern Nutzer, die persönliche Daten veröffentlichen, dies möchten.

Bei Interesse kann die gedruckte Broschüre beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, bezogen werden.




Mehr erfahren Sie unter:
http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1081968/publicationFil e/85202/79DSKEckpunktepapierBroschuere.pdf

Im Angebot der SDC seit 15.06.10 (yze)

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Themenbereiche:
Datenschutz, Verbraucherschutz, Medienkompetenz, Regierungsaktivitäten auf Bundesebene, Mediennutzung allgemein, Internet




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