Bereich net.werker Bereich Experten Bereich Presse Bereich Einsteiger Bereich net.werker
Logo der Stiftung Digitale Chancen
Über die Stiftung
Service für net.werker
Schriftgrad ändern  
Schriftgrad 1Schriftgrad 2Schriftgrad 3
   Start    Suche TermineForum    Newsletter    Broschüren    Kontakt


Management > Rechtsfragen > Artikel
Zugangsorte finden:
:   

  ::  detailliert suchen
  ::  Zugangsort melden

Der Betrieb eines 'Internet-Cafés' kann eine Spielhallenerlaubnis erfordern

Claas Hanken und Jeanette Christu, Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH
Quelle: Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.05

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 9. März 2005 (BVerwG 6 C 11.04) entschieden, dass für den Betrieb eines Internet-Cafés in bestimmten Fällen eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis (gemäß § 33i GewO) erforderlich ist.

Damit blieb die Revisionsklage eines Berliner Internetcafé-Betreibers gegen das Urteil des OVG Berlin vom 12.05.2004 erfolglos.

Das Bezirksamt untersagte dem Unternehmer mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 10.07.2002 den Betrieb seines 'Internetcafés', da dieses vielmehr als Spielhalle anzusehen sei, für die keine Erlaubnis bestehe. In der Einrichtung 'pLANet-GAMES' wurde die kostenpflichtige Computernutzung angeboten, wobei die Rechner sowohl zum Spielen aber auch für Internet-Recherchen und zur Kommunikation genutzt werden konnten. Bei mehrmaligen Besuchen der Behörde sei dort allerdings nie eine Internetanwendung genutzt worden, sondern es seien stattdessen 'sogenannte Ballerspiele und Ego-Shooter' gelaufen.

Eine Spielhallenerlaubnis braucht nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) derjenige, der 'eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele [mit Gewinnmöglichkeit] oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient'.

Die Einholung einer Spielhallenerlaubnis bringt jedoch für die Internet-Cafes erhöhte Kosten und Einschränkungen beim Jugendschutz mit sich: Das Jugendschutzgesetz (§ 6 JuSchG) verbietet Kindern und Jugendlichen unter 18 den Zutritt zu Spielhallen. Außerdem kann von der jeweiligen Kommunalverwaltung eine nicht unerhebliche Vergnügungssteuer erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass auch multifunktionale Geräte Unterhaltungsspiele im Sinne der Gewerbeordnung sein können. Ein Erlaubnisverfahren sei dann durchzuführen 'wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist'.
Im entschiedenen Fall standen weitere Nutzungsarten der Rechner wie das Chatten, Surfen im Internet oder der Versand von E-Mails deutlich im Hintergrund.

Ein genehmigungsfreies Betreiben von Internetcafés ist durch die Entscheidung des BVerwG keineswegs ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch technische Vorkehrungen oder durch Anweisungen des Aufsichtspersonals gegenüber den Besuchern eine Nutzung der Computer zum Spielen unterbunden wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Erlaubnisschreiben der Eltern keineswegs dazu geeignet sind, die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu unterlaufen. Oftmals wird von den Betreibern gefordert, dass die Eltern der Kinder und Jugendlichen vorgefertigte Erlaubnisse ausfüllen, welche der Polizei bei Kontrollen vorgelegt werden und die dokumentieren sollen, dass sich die Kinder und Jugendlichen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Café aufhalten.




Mehr erfahren Sie unter:
http://www.bverwg.de

Im Angebot der SDC seit 14.03.05 (clh)

Verwandte
Themenbereiche:
Jugendschutz, Zielsetzung, Vorgehensweise zur Überwindung der Digitalen Spaltung, LAN / Intranet







 Nach oben


Copyright 2012, SDC.