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Richtlinien und Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung eines Computerarbeitsplatzes für Rollstuhlbenutzer und Personen mit Gehhilfen

Forschungsinstitut Technologie-Behindertenhilfe (FTB)
Quelle: Webseite des FTB vom 12.09.01

Die Bewegungsfläche.

Bewegungsflächen für Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfen sind die zur Bewegung mit dem jeweiligen Gerät notwendigen Flächen. Dies schließt die zur Benutzung der verschiedenen Einrichtung erforderlichen Flächen ein (wie z. B. die Tischarbeitsfläche). Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, wenn der Arbeitsraum nur von einem Rollstuhlfahrer benutzt wird. Die Bewegungsflächen dürfen jedoch nicht in Ihrer Funktion eingeschränkt sein durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Handläufe usw.

  • Die Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer sollte 150 cm breit und 150 cm tief sein.
  • Die Bewegungsfläche zwischen Wänden bzw. auf Wegen muß mindestens 120 cm breit sein.
  • Die Bewegungsfläche für Personen mit Gehhilfen sollte 120 cm breit und 120 cm tief sein.


Die Arbeitsfläche.



  • Eine maximale Höhe des Arbeitsplatzes von 120 cm sollte nicht überschritten,
  • eine Höhe von 70 cm nicht unterschritten werden.


Idealerweise sollte die Höhe einstellbar sein. Bei einer Höhe von 120 cm ist eine direkte Bedienung nur möglich, wenn das Arbeitsgerät, im vorliegenden Falle Tastatur und Zeigegerät, möglichst rechtwinklig zum Boden steht (senkrecht, 0-30 Grad).
Zum Vergleich: nach DIN 18022, "Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen", soll die Höhe von Arbeitsflächen maximal 92 cm betragen. Die Arbeitsfläche sollte in diesem Fall um 60-90 Grad geneigt sein. Bei einer Arbeitsflächenhöhe, welche größer als 92 cm ist, ist die Neigung entsprechend zu verringern.

  • Eine Arbeitsflächenhöhe zwischen 90 und 120 cm entspricht der Höhe für einen Steharbeitsplatz.
  • Der Fußraum sollte möglichst weit unterfahrbar sein.
    Hier gilt es zu bedenken, daß in der Tiefe genügend Raum für Fußstützen eines Rollstuhls vorgesehen ist. Daher sollte die Arbeitsfläche möglichst komplett unterfahrbar sein, als Maß für die Breite gilt das Maß der Arbeitsfläche. Hierbei ist zu beachten, daß das Maß für die Bewegungsfläche (150 x 150 cm) nicht unterschritten wird. Sollte die Arbeitsfläche schmaler als 150 cm sein, so ist vor der Arbeitsfläche eine 150 x 150 cm freie Bewegungsfläche vorzusehen.



Im Angebot der SDC seit 12.09.01 (tmu)


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