Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beaufsichtigt die in dem Bundesland ansässigen privaten TV- und Hörfunkprogramme. Neben dieser Kontrollfunktion gehört auch die Förderung von Medienkompetenzen zu den Aufgaben der Anstalt. Die LfM verfolgt dabei das Ziel, dass alle Bürgerinnen und Bürger Medien gleichermaßen kritisch, selbstbestimmt und kreativ nutzen können.

 

Zu diesem Zweck stellt Ihnen die Landesanstalt für Medien eine Vielzahl an Veröffentlichungen und Materialien zur Verfügung. In den Magazinen „Digitaltrends LfM“ und „Digitalkompakt LfM“ können Sie sich über neue Entwicklungen der Digitalisierung informieren. Außerdem ist es möglich, die aktuelle Ausgabe des Medienkompetenzberichts zu bestellen. Und falls Sie im Internet auf jugendgefährdende, pornografische oder extremistische Inhalte stoßen, können Sie diese mit Hilfe eines Online-Beschwerdeformulars melden. 


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Kommentar der Stiftung Digitale Chancen zum Regierungsprogramm ID 2010

Am 8. November hat das Bundeskabinett das Programm Informationsgesellschaft 2010 – ID2010 beschlossen. Die Digitale Integration wird als eines der wesentlichen Handlungsfelder des Programms hervorgehoben. Die Stiftung Digitale Chancen begrüßt, dass das Programm ausdrücklich die Berücksichtigung der Interessen unterschiedlicher Benutzergruppen und die Integration bisher IKT-ferner Teile der Bevölkerung umfasst.

Wer sind die 'OFFLINER'?

Die zweite Sonderauswertung des (N)ONLINER Atlas 2006 zeigt: Alter und Bildung beeinflussen die Nicht-Nutzung des Internet in Deutschland am meisten.

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Girls'Day Schulpreis 2006 geht an drei Schulen

Die Initiative D21 verleiht in diesem Jahr zum dritten Mal den D21 Girls’Day Schulpreis. Der mit insgesamt 3.500 Euro dotierte Preis zeichnet Schulen aus, die mit großem Engagement und Erfolg Mädchen auf die Berufswelt vorbereiten und hierfür innovative und langfristig angesetzte Konzepte unter Einbezug des Girls’Day entwickelt haben.

Kunden haften für Phishing - Jurist kommentiert Schiedsspruch

Der "Geprellte" ist der Kunde: Er muss für den Schaden von "Phishing" aufkommen, wenn er nicht darlegen kann, unter welchen Umständen ein Trojaner die gefälschte überweisung veranlasst hat. Zu diesem Schluss kommt der Ombudsmann des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken in einem Schlichtungsspruch, mit dem erstmals eine Entscheidung zur Haftung von Phishing-Opfern fiel.