Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle: Glücksspiel als Prüfkriterium

Ein Spielautomat

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat ihre Kriterien bei der Altersfreigabe für die Prüfung von Computer- und Videospielen um Glücksspielelemente erweitert. Zukünftig sollen bei der Alterseinstufung von digitalen Spielen Inhalte berücksichtigt werden, die dem realen Glücksspiel ähneln und unrealistische Gewinnerwartungen hervorrufen. Konkret soll geprüft werden, ob Spielinhalte zur Gewöhnung an und Verharmlosung von Glücksspiel führen können. Zudem soll bewertet werden, wie glücksspielähnliche Inhalte für Kinder attraktiv gestaltet werden.

Die USK möchte so auf eine sich ändernde Medienlandschaft reagieren, in der glücksspielähnliche Elemente vor allem auch in Apps und Spielen zu finden sind. Auch bei Kindern und Jugendlichen beliebt sind dabei die sogenannten Casino-Apps, die Spielmechanismen nutzen, welche dem realen Glücksspiel ähneln.

Laut Jugendschutzgesetz dürfen Minderjährige nicht an Glücksspielen in öffentlichen Spielhallen teilnehmen. Spiele, in denen Glücksspiel simuliert wird, sind aber auch für Kinder und Jugendliche erlaubt. In diesen Spielen wird zwar keine reale Währung verwendet, dennoch enthalten sie glücksspielähnliche Elemente und Mechanismen. Diese können Heranwachsende in ihrer Einstellung gegenüber Glücksspielen negativ beeinflussen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen.

Nicht einbezogen in die Prüfkriterien der USK sind sogenannte „nicht-inhaltsbezogene Komponenten“ wie Werbung und In-App-Käufe. Auch Lootboxen - kaufbare virtuelle Kisten mit zufälligen Zusatzinhalten für digitale Spiele - sind nicht Bestandteil der Prüfkriterien. Sie sollen aber mit einer Zusatzinformation versehen werden und so über jugendschutzrelevante Aspekte informieren.

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